Gute Neuigkeiten: Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts an das MoPeG zum Jahreswechsel gesichert!

In unserem Blogbeitrag zum neuen Gesellschaftsregister ab 1. Januar 2024 durch Inkrafttreten des MoPeG hatten wir auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Fortbestandes der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen hingewiesen. Gesellschafter können nun aufatmen: Der Finanzausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember kurzfristig die notwendige Gesetzesänderung des GrEStG in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. In § 24 GrEStG n.F. wird eine Übergangsregelung geschaffen, wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer befristet bis zum 31. Dezember 2026 als Gesamthand gelten. Damit können auch zukünftig die Begünstigungen in §§ 5, 6, 7 GrEStG von Personengesellschaften in Anspruch genommen werden. Der Bundesrat hat der Änderung in seiner Sitzung vom 15. Dezember zugestimmt. Damit steht der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes rechtzeitig zum Jahresende nichts mehr im Wege.

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